Neustes über Ordnungsverstöße und Ordnungsmaßnahmen

Posted on Thu, 11. May 2023 in Allgemein

Am 8.05.2023 wurde die wunderbar benannte "Ordnung über den Umgang mit Ordnungsverstößen von Studierenden und Ordnungsmaßnahmen an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen", veröffentlicht. Da diese Ordnung eigentlich nur Studierende betrifft, soll dieser Newseintrag euch erklären, was diese Ordnung jetzt genau tut; vor allem, falls ihr mal von einem Verstoß gegen diese Ordnung betroffen seit, solltet ihr wissen, an wen ihr euch wenden könnt. Ihr könnt die Ordnung natürlich auch selber lesen, aber viele von euch lesen ja nicht mal ihre Prüfungsordnung (tststs). Insofern gibt es ein wenig geschichtlichen Hintergrund, eine kurze Beschreibung der Verstöße, Maßnahmen, und des Ausschusses welcher über das Ganze entscheidet.

tl;dr: Es gibt jetzt eine Liste mit Verstößen und wenn ihr einen davon begeht, gibt es eine Liste mit Maßnahmen welche bis zur Exmatrikulation und Sperrung von bis zu 2 Jahren an der RWTH reicht.

Hintergrund

In längst vergangener Zeit (2019) wurde das Hochschulgesetz in NRW geändert, es gab einige gute und einige weniger gute Änderungen. Eine Änderung (§ 51a) betrifft die Möglichkeit, bestimmte Ordnungsverstöße von Studierenden zu ahnden. Die Idee war, dass es vor 2000 schon einmal ein Ordnungsrecht gab und die Vorgehensweisen nach 2000 nur ein "Alles-Oder-Nichts-Prinzip" hatten; also dass man entweder nichts tut oder eine Person direkt exmatrikuliert (Erläuterung/Begründung zu DEN HSG Änderungen, gibt es als PDF im Internet).
Da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt, gab es so für einige Dinge nicht viel Spielraum, den die Universitäten nutzen konnten.

"Warum gibt es jetzt eine Ordnung dazu, wenn das doch schon im Hochschulgesetz steht?", fragt ihr euch wahrscheinlich. Das Gesetz gibt tatsächlich die genauen Verstöße und Maßnahmen an, die durchsetzbar sind und sagt sogar, welche Maßnahmen bei welchen Verstößen anwendbar sind. Aber das Verfahren, wie und von wem ein Verstoß festgestellt wird, dass muss jede Universität durch eine eigene Ordnung regeln, denn "Das Nähere zum Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme regelt der Senat durch Ordnung" (§ 51a Abs. 3).

Nachdem die RWTH so eine Ordnung bisher nicht hatte, wurde dann dieses Jahr eine Ordnung erstellt und letztendlich auch veröffentlicht.

Die Ordnungsverstöße

Im Gesetz steht eine abschließende Liste an Vergehen, das bedeutet, dass keine Universität einfach weitere Verstöße definieren und mit den Maßnahmen ahnden kann.

Es gibt 4 grobe Kategorien für die Vergehen. 1. Anwendung, Androhung oder Aufforderung zur Gewalt 2. Vorsätzlich begangenen Straftat zu lasten eines Hochschulmitglieds 3. Einrichtungen der Hochschule zu strafbaren Handlungen nutzen oder versuchen zu nutzen 4. Jemanden in seiner Würde verletzen und somit ein Umfeld schaffen, welches das Studium oder sonstige Tätigkeiten der Person behindern.

Man sieht also, dass es hier nicht wie z. B. in der Hausordnung um kleinere Dinge geht, die den guten Umgang untereinander sicherstellen, sondern schon um schwerwiegenderes.

Die Ordnungsmaßnahmen

Die Maßnahmen sind genau wie die Verstöße vom Gesetz vorgegeben.

  1. Auspruch der Rüge
  2. Androhung der Exmatikulation
  3. Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule
  4. Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester
  5. Exmatrikulation

Welche Maßnahme kann wann ergriffen werden?
Dazu hat die Ordnung folgenden, verständlichen Text: "Die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 kann nur in Verbindung mit Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 3 oder 4 ausgesprochen werden; die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 können nebeneinander verhängt werden. Die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 (Exmatrikulation) kann für einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Nummer 4 nicht verhängt werden, es sei denn, es liegt zugleich ein Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 vor." Die Kurzfassung ist, dass ein Grad an Verhältnismäßigkeit schon vorgegeben ist, so kann eine Würdeverletzung alleine nicht Grund für eine Exmatrikulation sein.

Die Ordnung erlaubt bei Exmatrikulation zusätzlich, die Person bis zu zwei Jahre von einem erneuten Einschreiben an der RWTH auszuschließen. Dieses Mittel hat sich wohl auch schon so mancher Prüfungsausschuss gewünscht, aber da diese Maßnahmen nur bei den oben beschriebenen Verstößen anwendbar sind, wird man wohl weiter wünschen müssen.

Der Ordnungsausschuss

Wer entscheidet eigentlich jetzt über Ordnungsverstöße und verhängt Ordnungsmaßnahmen?

Dafür gibt es den Ordnungsausschuss, welcher sich aus folgende Personen/Gruppen bildet:

  • Rektorin als Vorsitzende
  • Jeweils eine Vertretung aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen, Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen, Beschäftigten in Technik und Verwaltung
  • 2 Vertreterinnen aus der Gruppe der Studierenden
  • Auf Vorschlag von Kanzlerin ein Mitglied der Zentralen Hochschulverwaltung, das die Befähigung zum Richteramt besitzt

Als beratende Mitglieder gibt es noch:

  • Die Gleichstellungsbeauftragte
  • Die Schwerbehindertenvertretung

Warum eine Person mit Befähigung zum Richteramt?
Im Falle der Exmatrikulation als Entscheidungsmöglichkeit, handelt es sich um ein förmliches Verwaltungsverfahren; ein solches ist vergleichbar mit dem Verfahren an einem Gericht, insofern ist eine Person mit Befähigung zum Richteramt in solch einem Fall von hohem Wert.

Wie wird dieser Ausschuss besetzt?
Das macht der Senat.

Wie wird das Verfahren angestoßen?

Der Ordnungsausschuss wird auf Antrag tätig und Antragsberechtigt sind das Rektorat oder die von einem Ordnungsverstoß betroffene Person/Einrichtung. Das bedeutet, falls ihr von einem Verstoß betroffen seit, könnt ihr innerhalb einer Frist von 6 Monaten euren Antrag beim Rechtsdezernat der RWTH einreichen.